Für welche Schäden in der Wohnung muss der Mieter aufkommen?

Der Mieter zahlt für Schäden, die über die normale Abnutzung hinausgehen, also durch unsachgemäßen Gebrauch, Fahrlässigkeit oder Vorsatz verursacht wurden (z.B. Brandlöcher, tiefe Kratzer, zerbrochene Fenster, Wasserschäden durch Leckagen), und für vertraglich vereinbarte Kleinreparaturen (z.B. Lichtschalter, tropfende Wasserhähne), solange bestimmte Grenzen eingehalten werden. Für normale Abnutzung und Verschleiß haftet der Vermieter, da diese durch den Mietzins abgegolten sind. Mieter sollten eine Privathaftpflichtversicherung (PHV) haben, die viele Mietsachschäden abdeckt, aber oft Glasbruch und grobe Fahrlässigkeit ausschließt.

Welche Schäden muss der Mieter bezahlen?

Alles, was über die gewöhnliche Abnutzung hinausreicht, muss vom Mieter bezahlt werden. Dazu zählen insbesondere Schäden, die durch einen nachteiligen Gebrauch oder mutwillig entstanden sind. Dazu gehören etwa Wasserschäden am Parkett durch ein zu feuchtes Putzen oder Risse im Fliesenboden.

Welche Schäden muss der Vermieter hinnehmen?

Der Vermieter muss Schäden durch normale Abnutzung und Verschleiß (z.B. leichte Kratzer, verblassende Wände, verkalkte Armaturen) akzeptieren, da diese durch die Miete abgegolten sind, während er für Mängel zuständig ist, die über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgehen (z.B. tiefe Kratzer, Brandflecken, zerbrochene Fliesen). Auch altersbedingte Mängel (z.B. kaputte Heizung, undichtes Dach) muss er beheben. Mieter haften für Schäden durch fahrlässiges oder unsachgemäßes Verhalten. 

Für welche Mängel muss der Mieter aufkommen?

Typische Mängel sind: Undichte Fenster, Feuchtigkeitsschäden und -flecken, defekte Heizung und/oder Warmwasseraufbereitung, verstopfte Abflüsse usw. Wichtig: Nicht nur Mängel, die die Mietwohnung selber betreffen, lösen die Gewährleistungsrechte aus. Auch Störungen von „außen“ können Wohnungsmängel sein.

Welche Reparaturen muss der Mieter selbst bezahlen?

Einige Beispiele: tropfender Wasserhahn, Schäden am Duschkopf, Fenster- und Türverschlüsse, Rollläden, Jalousien, Lichtschalter, Steckdosen. Die Obergrenze für alle Kleinreparaturen innerhalb eines Jahres ist schriftlich im Vertrag festgehalten.

Welche Schäden muss ich als Mieter:in in der Wohnung übernehmen? | FragIMMY 2022 | #65

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Welche Reparaturen muss der Mieter selber zahlen?

Kleiner Unterhalt: Was Mietende zahlen müssen

  • Glühbirnen auswechseln.
  • Duschschläuche oder WC-Brillen ersetzen.
  • Scharniere ölen.
  • Abflüsse mit Hausmitteln entstopfen.

Welche Kosten dürfen nicht auf den Mieter umgelegt werden?

Mieter müssen keine Kosten für Instandhaltung, Reparaturen, Verwaltung, Instandsetzung, Rücklagen und bestimmte Steuern (z.B. Grunderwerbsteuer) tragen; auch Kosten wie Hausverwaltung, Bankgebühren, Porto und Rechtsschutzversicherungen sind nicht umlagefähig, ebenso seit Juli 2024 die Kabelgebühren. Umlagefähig sind nur die in der Betriebskostenverordnung (BetrKV) explizit genannten, laufenden Betriebskosten. 

Welche Mängel muss der Mieter bezahlen?

Das Wichtigste in Kürze. Ein Mangel liegt vor, wenn Ihre Mietwohnung nicht wie vereinbart genutzt werden kann – etwa durch Schimmel, defekte Heizung oder fehlende Zusicherungen. Leichte Mängel müssen Mieter:innen selbst beheben, mittlere und schwere Mängel sind Sache der Vermieterschaft.

Wer muss die Kosten für einen verstopften Abfluss bezahlen?

Das heißt: Wenn Sie als Hauseigentümer*in oder als Mieter*in nachweislich Hygieneartikel oder Ähnliches in die Toilette geworfen haben und dadurch der Abfluss verstopft wurde, müssen Sie selbst die Kosten für die Reinigung übernehmen.

Wer muss Silikonfugen erneuern, Mieter oder Vermieter?

Nein, Silikonfugen sind Wartungsfugen und gelten als Teil der Bausubstanz. Das Erneuern gerissener oder poröser Silikonfugen ist daher Aufgabe des Vermieters. Hat der Mieter die Fugen eigenmächtig erneuert und dabei Schäden verursacht, kann er jedoch für Folgeschäden haftbar gemacht werden.

Welche Schäden muss der Mieter beseitigen?

Grundsätzlich gilt: Der Mieter muss keine Schäden reparieren, die durch normale Abnutzung entstanden sind. Diese Art von Verschleiß ist vom Vermieter einkalkuliert und wird durch die reguläre Mietzahlung abgedeckt.

Was fällt unter normale Abnutzung einer Mietwohnung?

Bei Wohnungen oder Häusern können beispielsweise abgenutzte Teppiche, abgestoßene Farbe an Wänden oder Kratzer auf dem Boden als normale Abnutzung betrachtet werden. Bei Möbeln können Flecken oder leichte Beschädigungen ebenfalls als normale Abnutzung angesehen werden.

Was kann man dem Mieter in Rechnung stellen?

Umlagefähig sind unter anderem Grundsteuer, Wasser, Heizung, Reinigung, Hausmeister und Müllentsorgung. Auch Wartungskosten, etwa für Rauchmelder oder Dachrinnenreinigung, sind bei entsprechender Vertragsregelung erlaubt.

Welche Schäden sind vom Vermieter zu akzeptieren?

Der Vermieter muss Schäden durch normale Abnutzung und Verschleiß (z.B. leichte Kratzer, verblassende Wände, verkalkte Armaturen) akzeptieren, da diese durch die Miete abgegolten sind, während er für Mängel zuständig ist, die über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgehen (z.B. tiefe Kratzer, Brandflecken, zerbrochene Fliesen). Auch altersbedingte Mängel (z.B. kaputte Heizung, undichtes Dach) muss er beheben. Mieter haften für Schäden durch fahrlässiges oder unsachgemäßes Verhalten. 

Sind Dübellöcher normale Abnutzung?

Gefüllte Dübellöcher gelten als normale Abnutzung und führen zu keiner Belastung Ihrer Mietkaution, sofern sie korrekt verspachtelt wurden. Leichte Farbunterschiede an ausgebesserten Stellen sind erlaubt. Nicht fachgerecht gestopfte Löcher können jedoch als Schaden gelten – dann müssen Sie für die Reparatur zahlen.

Welche Instandhaltungskosten muss der Mieter tragen?

Die Rechtsprechung hält Mieter von Instandhaltungskosten frei. Deshalb ist die Umlagefähigkeit für Instandhaltung und Reparatur auf etwa 6-8 % der jährlichen Miete ohne Nebenkosten begrenzt. Daneben können etwa 100 EUR als Einmalzahlung auf geringfügige Reparaturen vereinbart werden.

Wer muss bezahlen, wenn die Toilette verstopft ist?

Grundsätzlich ist es Pflicht des Vermieters, eine Rohrverstopfung zu beseitigen und die Kosten dafür zu tragen. Nur, wenn sich nachweisen lässt, dass der Mieter seine Pflichten verletzt hat, muss dieser die Kosten für die Beseitigung der Rohrverstopfung zahlen.

Kann ich die Kosten für die Rohrreinigung auf die Mieter umlegen?

Sollte sich der/die Verursacher/-in nicht ermitteln lassen, muss der/die Vermieter/-in die Kosten der Rohrreinigung tragen. Da es sich hierbei um Instandsetzungskosten handelt, lassen sich die Kosten zudem nicht auf die Mieter/-innen umlegen.

Wer ist für eine verstopfte Toilette zuständig?

Die Beseitigung einer Rohrverstopfung ist immer Sache des Vermieters. Dies gehört zu seiner Instandhaltungspflicht. Er kann die Beseitigungskosten allerdings von demjenigen, der die Verstopfung schuldhaft verursacht hat, als Schadensersatz ersetzt verlangen. Die Beseitigungsverpflichtung ergibt sich aus § 535 BGB.

Welche Reparaturkosten muss der Mieter selbst bezahlen?

„Im Mietvertrag kann vereinbart werden, dass der Mieter die Kosten für Kleinreparaturen oder zur Beseitigung von Bagatellschäden selbst übernehmen muss“, erläutert Jutta Hartmann vom Deutschen Mieterbund (DMB). Das bedeutet: Der Mieter muss nur dann für Reparaturen aufkommen, wenn es eine entsprechende Klausel gibt.

Für welche Schaden muss der Mieter aufkommen?

Keinen Schadenersatz muss der Mieter jedoch für Schäden leisten, die im Rahmen einer sachgemäßen und normalen Nutzung der Mietsache entstehen. Dazu gehören zum Beispiel übliche Verschleiß- oder Abnutzungserscheinungen sowie normale Gebrauchsspuren wie kleine Kratzer am Parkettboden durch normale Straßenschuhe.

Was ist "übermässige Abnutzung" einer Mietwohnung?

übermässige Abnutzung

Der Mieter haftet nicht für die normale Abnutzung der Mietwohnung. Er haftet damit nicht für die Instandstellung von Sachen, welche in üblichem Mass und sachgemäss gebraucht wurden. Andererseits haftet der Mieter für über- mässige Abnutzung.

Was darf der Vermieter nicht in Rechnung stellen?

Mieter müssen keine Kosten für Instandhaltung, Reparaturen, Verwaltung, Instandsetzung, Rücklagen und bestimmte Steuern (z.B. Grunderwerbsteuer) tragen; auch Kosten wie Hausverwaltung, Bankgebühren, Porto und Rechtsschutzversicherungen sind nicht umlagefähig, ebenso seit Juli 2024 die Kabelgebühren. Umlagefähig sind nur die in der Betriebskostenverordnung (BetrKV) explizit genannten, laufenden Betriebskosten. 

Was muss ein Mieter nicht zahlen?

Die nicht umlagefähigen Nebenkosten im Überblick:

  1. Instandhaltungskosten. ...
  2. Reparaturkosten. ...
  3. Verwaltungskosten. ...
  4. Einige Versicherungen. ...
  5. Anschaffung und Installation von Brand- und Rauchschutzgeräten. ...
  6. Einmalige Reinigungskosten. ...
  7. Neuanschaffung von Gartengeräten und die Anlage eines Gartens.

Kann die Gebäudeversicherung komplett auf den Mieter umgelegt werden?

Hier ist in § 2 Nr. 13 klar geregelt: „Kosten der Versicherung des Gebäudes gegen Feuer-, Sturm-, Wasser- sowie sonstige Elementarschäden“ dürfen auf die Mietergemeinschaft umgelegt werden. In den Nebenkosten darf die Gebäudeversicherung also angesetzt werden; sie gehört damit zu den sogenannten umlagefähigen Kosten.